Nachfolger für Ihren Maklerbestand finden
Irgendwann kommt dieser Moment für jeden Makler: Man beginnt sich zu fragen, was mit dem Bestand passiert, den man über Jahre oder Jahrzehnte aufgebaut hat. Vielleicht ist es eine konkrete Situation — Gesundheit, Familie, ein Angebot, das auf dem Tisch liegt. Vielleicht ist es noch diffus, ein erster Gedanke, der nicht loslässt.
Diese Seite ist für beide Fälle gedacht. Wer jetzt handeln will oder muss, findet weiter unten den direkten Einstieg. Wer sich zunächst orientieren möchte — was ist mein Bestand wert, welche Wege gibt es, wie läuft das alles ab — findet hier Antworten auf die Fragen, die erfahrungsgemäß als erstes kommen.
Kein Verkaufsgespräch. Nur das, was Sie wissen sollten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Wo stehen Sie in Ihrer Nachfolgeplanung?
Wer noch nicht weiß, welcher Weg der richtige ist, findet auf dieser Seite Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Nachfolgeplanung — von der Bestandsbewertung über steuerliche Grundlagen bis hin zu dem, was nach dem Verkauf passiert.
Wann und wie fange ich mit der Nachfolgeplanung an?
Die meisten Makler starten in ihre Nachfolgeplanung ohne wirklichen Vorlauf, selten nehmen sie sich mehr als zwei Jahre Zeit — und bereuen es fast ausnahmslos. Nicht weil sie die falsche Entscheidung getroffen haben, sondern weil ihnen die Zeit gefehlt hat, die richtige zu treffen.
Besonders dann, wenn wenig Zeit zur Verfügung steht, ist es besonders wichtig, sich auf das wirklich Wichtige und Richtige zu konzentrieren.
Was in dieser kurzen Zeitspanne nicht mehr möglich ist: den Bestand auf Übergabefähigkeit zu optimieren, steuerlich günstige Strukturen zu schaffen, mehrere Käufer gegeneinander abzuwägen oder überhaupt den richtigen Käufertyp zu finden statt den nächstbesten zu nehmen. Wer fünf bis sieben Jahre Vorlauf hat, hat all das. Wer zwei Jahre Vorlauf hat, kann auch noch sehr viel optimieren. Wer aber nur wenige Wochen oder Monate Zeit hat und dabei auch noch auf unabhängige professionelle Unterstützung verzichtet, wählt meist die teuerste aller Optionen: Die, die den geringsten effektiven Kaufpreis ermöglicht und oftmals die größten persönlichen Haftungsrisiken mit sich bringt.
Als erfahrenes Beratungshaus können wir natürlich auch in Situationen helfen, in denen wenig Zeit zur Verfügung steht. Wir wissen, worauf es dann wirklich ankommt und worauf Sie sich konzentrieren sollten. Vor allem aber haben wir mit unserer Nachfolger- und Investorendatenbank sofort Zugriff auf ein riesiges Interessentenfeld mit qualifizierten Kandidaten, Maklerunternehmen oder Investoren. So sind wir auch in solchen Fällen sofort handlungsfähig.
Die konkrete Empfehlung: Spätestens mit 55 Jahren sollte die erste ernsthafte Bestandsaufnahme stattfinden — nicht um sofort zu verkaufen, sondern um zu wissen, was man hat, was es wert ist und welche Optionen sich anbieten. Dieser erste Schritt kostet wenig und gibt viel Klarheit.
Wer einen Bestand unter Zeitdruck verkauft, sitzt am schwächeren Ende des Verhandlungstisches — das ist keine Meinung, das ist Marktmechanik. Kaufinteressenten erkennen Dringlichkeit. Und wer erkennt, dass jemand verkaufen muss, hat keinen Anreiz, den fairen Preis zu zahlen.
In der Praxis sieht das so aus: Ein Makler, der aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig verkaufen muss, ist oftmals gezwungen, das erste Angebot anzunehmen, das auf den Tisch kommt — weil keine Zeit bleibt, mehrere Interessenten zu sondieren, Angebote zu vergleichen oder nachzuverhandeln. Institutionelle Käufer sind dabei sehr gut darin, Standardpreise zu zahlen und Standardverträge vorzulegen. Für den Verkäufer bedeutet das oft 30 bis 40 Prozent weniger Erlös als bei einer geplanten Transaktion.
Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Ein Bestand, der nicht auf Übergabefähigkeit vorbereitet wurde — fehlende Maklervereinbarungen, lückenhafte Kundendokumentation, keine saubere Datenbasis — ist für jeden seriösen Käufer mit erheblichen Risiken verbunden. Deshalb wird er einen erheblichen Risikoabschlag im Kaufpreis ansetzen oder sich zurückziehen. Diese Defizite zu beheben braucht Zeit, die man dann nicht mehr hat. Das Ergebnis: ein niedrigerer Preis für einen schlechter dokumentierten Bestand unter Zeitdruck. Ein dreifaches Problem.
Wer allerdings an einen unseriösen Käufer gerät, wird nicht selten ganz bewusst in Haftungsrisiken oder unvorteilhafte Vertragskonstellationen gelockt, damit der Käufer dann, wenn für den Verkäufer nichts mehr zu retten ist, seine Macht ausspielen kann. Den Kaufpreis massiv reduzieren oder Raten zurückhalten oder gar Schadenersatz für Sachverhalte fordern, die unter normalen Umständen nie zum Problem werden könnten.
Die erste Reaktion vieler Makler auf die Frage nach der Nachfolge ist: „Da kümmere ich mich drum, wenn es so weit ist.“ Das ist verständlich — aber es ist genau die Haltung, die im Nachhinein zu den größten Bedauernsmomenten führt.
Ein Vergleich aus dem Alltag: Wer eine anspruchsvolle Bergtour macht, kauft seine Ausrüstung nicht erst in dem Moment, wenn er aufbricht. Er bereitet sich vor: angemessene Kleidung und Schuhwerk, Ausrüstung und Wettervorhersage prüfen, Route planen. Im Grunde durchläuft er zu verschiedenen Zeitpunkten mehrere Checklisten. Er marschiert nicht einfach los. In der Nachfolgeplanung ist es im Grunde genau dasselbe.
Schritt 1 — Bestandsaufnahme: Was habe ich wirklich? Nicht die Hoffnungszahl, sondern die belastbare. Das bedeutet: Wie hoch sind die wiederkehrenden Bestandscourtagen (nicht die Abschlussprovisionen)? Wie ist der Bestand dokumentiert? Gibt es aktuelle Maklervereinbarungen mit allen Kunden? Wie abhängig ist das Unternehmen von meiner Person — würden die Kunden auch dann bleiben, wenn ein Nachfolger sie betreut?
Schritt 2 — Ziele klären: Will ich maximal viel Geld auf einmal, oder lieber Versorgungssicherheit über eine monatliche Rente? Will ich, dass meine Mitarbeiter übernommen werden? Gibt es regionale oder persönliche Präferenzen beim Käufer? Diese Fragen entscheiden darüber, welcher Verkaufsweg überhaupt in Frage kommt.
Schritt 3 — Orientierungsgespräch: Ein erstes vertrauliches Gespräch mit einem unabhängigen Berater, der keine eigenen Kaufinteressen hat. Das Resultate Institut bietet dieses Gespräch kostenlos für die erste Stunde an — ohne Mandat, ohne Verpflichtung.
Schritt 4 — Projektplanung: Wer den ersten drei Schritten gefolgt ist, hat die Grundlage für einen strukturierten Fahrplan. Das Resultate Institut entwickelt gemeinsam mit Ihnen einen individuellen Projektplan für Ihre Nachfolge: mit klaren Meilensteinen, einem realistischen Zeitrahmen, definierten Zuständigkeiten und einer Priorisierung der Maßnahmen. Dieser Fahrplan ist kein starres Dokument — er passt sich an, wenn sich die Ausgangslage ändert. Aber er sorgt dafür, dass Sie zu jedem Zeitpunkt wissen, wo Sie stehen, was als nächstes ansteht und was noch aussteht.
Viele Makler zögern das erste Gespräch mit einem Berater wie uns hinaus, weil sie fürchten, dass ein Gespräch sie auf einen Weg festlegt oder sie an jemanden geraten, der nur einfach seine Dienstleistung verkaufen will. Das ist ein Missverständnis — und ein teures dazu.
Ein Orientierungsgespräch ist kein Verkaufsmandat. Es ist das Gegenteil: Es schafft Überblick, ohne zu verpflichten. Die Frage, die dabei beantwortet wird, ist nicht „wann verkaufe ich“, sondern „was habe ich, was ist es wert, und welche Optionen gibt es für meine konkrete Situation“. Wer das weiß, trifft bessere Entscheidungen — auch wenn die Entscheidung lautet: noch nicht. Das gilt sowohl für die Makler, die ihre Nachfolge dann doch selbst steuern wollen oder sich in die Hände ihres Maklerpools begeben wollen, als auch für die, die sich dann doch für den sicheren Weg entscheiden und ein Begleitungsmandat vergeben wollen.
Wer zunächst nur Zahlen sehen möchte, kann mit dem kostenlosen Online-Bestandsrechner eine erste Wertindikation erstellen — das dauert etwa zehn Minuten, erfordert keine persönlichen Kontaktdaten zur Nutzung des Rechners und ist ein sinnvoller erster Anhaltspunkt.
Die Sorge ist berechtigt: Wenn Kunden, Mitarbeiter oder Mitbewerber erfahren, dass ein Bestand zum Verkauf steht, kann das Vertrauen erschüttern — und Abwanderung auslösen, bevor der Verkauf überhaupt vollzogen ist. Ein laufendes Gerücht kostet manchmal mehr als ein schlechter Kaufpreis.
In einer professionell begleiteten Nachfolge wird dem durch mehrere Schutzmechanismen begegnet. Kaufinteressenten erhalten erst nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung Einblick in den Bestand — und auch dann zunächst nur in Form eines anonymisierten Bestandsprofils, das keine Rückschlüsse auf den Verkäufer erlaubt. Der Name des Verkäufers wird erst in einer sehr späten Phase der Verhandlung offengelegt, wenn wir sicher sind, dass der Käufer alle Voraussetzungen mitbringt, um Ihr Unternehmen oder Ihren Bestand zu übernehmen. Und auch dann nur, wenn Sie der Offenlegung zustimmen. Denn es ist nicht „unser“ Projekt, es ist und bleibt Ihr Projekt und Sie bleiben derjenige, der die Entscheidungen trifft. Wir bereiten vor, organisieren, beraten, recherchieren und wir unterstützen Sie in diesem Vorhaben.
Die Kunden erfahren von der Nachfolge idealerweise erst nach Vertragsunterzeichnung und kurz vor dem operativen Übergang — aktiv, persönlich und mit einer klaren Botschaft der Kontinuität. Das Resultate Institut begleitet auch diese Kommunikation, weil der erste Eindruck entscheidend dafür ist, wie viele Kunden tatsächlich beim Bestand bleiben.
Viele Makler konzentrieren sich anfangs auf die Kosten, die ein solches Projekt auslösen kann: Beratungskosten, Vermittlungsentgelte. Viele zögern genau deshalb, weil sie fürchten, diese Kosten könnten den Mehrerlös auffressen. Die Praxis zeigt das Gegenteil: Ein erfahrener Berater auf Verkäuferseite erzielt systematisch höhere Preise als der Direktverkauf an den Erstinteressenten. Der Unterschied übersteigt die Kosten in der Regel erheblich.
Das liegt an einem einfachen Marktmechanismus: Wer mit einem Berater verkauft, hat eine fundierte Bewertungsgrundlage, mehrere qualifizierte Interessenten und einen strukturierten Prozess. Wer allein verkauft, hat eines — und das bestimmt der Käufer.
Zur Transparenz: Das Resultate Institut berechnet reine Beratungsleistungen oder Wertgutachten nach Aufwand auf Stundensatzbasis. Für erfolgreiche Vermittlungen berechnen wir — und zwar erst dann, wenn der Erfolgsfall wirklich eingetreten ist — ein Vermittlungsentgelt. Unsere Stundensätze entnehmen Sie gerne unserer Preisliste. Im Erstgespräch erläutern wir die Vergütungsstruktur für Ihr konkretes Vorhaben — klar, verständlich und bevor irgendein Auftrag erteilt wird. Das erste Gespräch ist kostenlos und verpflichtet zu nichts.
Ein wichtiger Hinweis bei der Beraterauswahl: Achten Sie darauf, wer Sie beraten möchte — ein unabhängiger Berater oder der Vertreter eines Unternehmens, das selbst Bestände kauft. Wer als Berater auftritt und gleichzeitig selbst Bestände kauft, hat einen strukturellen Interessenkonflikt. Das Resultate Institut kauft selbst genau deshalb keine Bestände, um nicht in einen solchen Interessenkonflikt zu geraten.
Übergabefähigkeit ist kein Zustand, den man hat oder nicht hat. Es ist ein Prozess — und er hat mehrere Dimensionen, die gleichzeitig bearbeitet werden müssen.
Rechtliche Dimension: Sind alle Grundlagen vorhanden, die eine rechtlich saubere Übertragung ermöglichen? Dazu gehören aktuelle Maklervereinbarungen mit allen Kunden, gültige DSGVO-Einwilligungen idealerweise mit Nachfolgeklausel, eine vollständige Courtagevereinbarung mit den Produktgebern. Fehlt die Maklervereinbarung, ist die Courtage rechtlich angreifbar — das ist für jeden Käufer ein konkretes Risiko, das er in seinen Preis einrechnet.
Organisatorische Dimension: Funktioniert das Unternehmen auch ohne die tägliche Anwesenheit des Inhabers? Gibt es Vertretungsregelungen für Urlaub und Krankheit? Sind Betreuungsverantwortlichkeiten klar zugewiesen und dokumentiert? Ein Bestand, bei dem der Käufer nicht sicher sein kann, dass die Kunden nach der Übergabe betreut werden, birgt erhebliches Abwanderungsrisiko — und das wird eingepreist.
Technische Dimension: Ist der Vertragsbestand vollständig in einem aktuellen Maklerverwaltungsprogramm erfasst? Sind Kundendaten vollständig — Name, Adresse, Telefon, E-Mail, alle Vertragsdaten? Ein Käufer, der nach der Übernahme monatelang Datenlücken bereinigen muss, wird den damit verbundenen Aufwand vom Kaufpreis abziehen.
Psychologische Dimension: Ist der Inhaber innerlich bereit loszulassen? Das klingt nach einer weichen Frage — ist aber eine der härtesten in der Praxis. Wer nicht wirklich bereit ist, sabotiert den Prozess unbewusst: durch überhöhte Preisvorstellungen, durch das Abbrechen von Gesprächen kurz vor dem Abschluss, durch ständig neue Bedingungen. Die Frage, ob man loslassen kann und will, sollte deshalb am Anfang jeder Nachfolgeplanung ehrlich gestellt — und beantwortet werden.
Wer diese vier Dimensionen kennt, versteht, warum Übergabefähigkeit kein einmaliger Akt ist, sondern eine Vorbereitung, die Zeit braucht. Je früher man beginnt, desto mehr lässt sich gestalten:
Sofort umsetzbar: Fehlende oder veraltete Maklervereinbarungen nachziehen. DSGVO-Einwilligungen mit Nachfolgeklausel bei bestehenden Kunden ergänzen. Kundenstamm im Maklerverwaltungsprogramm vollständig erfassen.
Mittelfristig (1–2 Jahre): Digitalisierung vollständig abschließen — Vertragsbestand, Kundendokumentation, Schadenverlauf. Spartenmix gezielt verbessern, wenn einzelne Produktkategorien überproportional stark vertreten sind. Abschlussabhängigkeit reduzieren, indem gezielt auf Bestandspflege und -erweiterung gesetzt wird.
Langfristig (3+ Jahre): Inhaberabhängigkeit strukturell abbauen — das bedeutet, dass Kunden dem Unternehmen gegenüber loyal werden, nicht nur dem Inhaber. Das gelingt durch den Aufbau eines Teams, das eigenständig berät, und durch eine Betreuungsstruktur, die nicht an einer einzigen Person hängt. Wer zudem über einen Rechtsformwechsel nachdenkt (z.B. Umwandlung in eine GmbH für steuerliche Vorteile beim Share Deal), braucht dafür mindestens sieben Jahre Vorlauf.
Wer 12 Monate vor dem Verkauf beginnt, kann noch viel retten. Wer 3 Jahre hat, kann den Wert erheblich steigern. Wer 7 Jahre hat, kann das Optimum realisieren.
Thomas Öchsner, Geschäftsführer
Was ist mein Maklerbestand eigentlich wert?
Will man es sich einfach machen, antwortet man auf diese Frage mit: „Den Wert eines Wirtschaftsguts, also auch eines Maklerbestands, bestimmen im Grunde erstmal Angebot und Nachfrage.“ Im Gegensatz zu einer Börse, beispielsweise für Aktien, ist der Markt für Maklerbestände und Maklerunternehmen kein transparenter Markt — die meisten Bestands- oder Unternehmensverkäufe laufen im Stillen. Deshalb ist es wichtig, dass es Unternehmen wie das Resultate Institut gibt, die einerseits einen sehr guten Marktüberblick haben und die andererseits über die Berechnungsmethoden — auch Bewertungsverfahren genannt — verfügen, die die Frage nach dem Wert beantworten können.
Ein Maklerbestand ist die Gesamtheit der übertragbaren Kundenverträge und der damit verbundenen Courtageansprüche gegenüber den Produktgebern. Was bei einer Bestandsbewertung bewertet wird, sind die übertragbaren Courtageansprüche — also die Einnahmen, die aus bestehenden Verträgen fließen. Abschlussprovisionen aus Neugeschäft sind meist an die Person des Inhabers geknüpft und übertragen sich nur unter bestimmten Umständen mit dem Bestand. Ob sich Abschlussvergütungen oder Serviceentgelte bei der Bestandsbewertung mit einrechnen lassen, hängt entscheidend von genau dieser Frage ab.
Ein Maklerunternehmen ist etwas anderes. Hier wird nicht nur der Bestand bewertet, sondern das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit — mit seiner Organisationsstruktur, seinen Mitarbeitenden, seinen Prozessen, seiner Marktstellung. Was das für die Bewertung bedeutet, hängt entscheidend davon ab, um welchen Unternehmenstyp es sich handelt.
Das Resultate Institut bewertet beides — und unterscheidet dabei sorgfältig, was bewertet wird und welches Verfahren dafür sachgerecht ist. Die Methodik wurde gemeinsam mit dem Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV e.V.) entwickelt.
Bei der Bewertung eines Maklerbestands — also der Bewertung des reinen Vertragsbestands mit den daran gekoppelten Vergütungsansprüchen — stellt sich der Bewertende im Kern folgende Frage: Wie werden sich die zu bewertenden Courtageansprüche in Zukunft entwickeln? Dazu zählen beispielsweise Aspekte wie die verschiedenen Produktarten, die im Bestand „liegen“ (eine Kfz-Versicherung hat eine andere Laufzeit und voraussichtlich eine andere Beitragsentwicklung als eine private Krankenvollversicherung oder eine Gebäudeversicherung), oder welche „Restlaufzeiten“ ein Vertragsbestand vermutlich haben dürfte (bei Finanzanlagen oder auch Lebensversicherungen ist es sehr entscheidend, wie alt die Kunden sind, deren Finanzanlagen betreut oder Leben versichert sind).
Mit welchem konkreten Bewertungsverfahren der Bestand dann bewertet wird, hängt auch zum Teil vom Bewertungsanlass ab. Geht es um eine steuerliche Einordnung in einem Erbfall oder um einen anstehenden Verkauf, sind das unterschiedliche Anlässe, die unterschiedlich eingeordnet werden.
In vielen Fällen ist das Residualwertverfahren das richtige Instrument für eine Bestandsbewertung. In das Verfahren fließen unter anderem folgende Aspekte ein:
- Rechtliche Grundlage der Courtageansprüche: Liegen vollständige, aktuelle Maklervereinbarungen mit allen Kunden vor — und beinhalten diese Vereinbarungen die Zustimmung zur Übertragung des Maklervertrags an einen Nachfolger? Enthält die Datenschutzvereinbarung auch eine Zustimmung zur Weitergabe der personenbezogenen Daten des Kunden? Ohne diese beiden Aspekte ist der betroffene Kunde mit seinen Verträgen im Grunde nur dann übertragbar, wenn diese Zustimmung im Rahmen des Übertragungsprozesses noch eingeholt wird — und das gelingt oftmals nur bei einem Teil des Kundenbestands. Das ist bei der Unternehmensnachfolge für den Verkäufer ein großes Problem, erhält er üblicherweise nur für den Teil des Bestands einen Kaufpreis, der rechtlich sicher und courtagewirksam an den Käufer übertragen werden kann.
- Tatsächlich übertragbarer Anteil: Nicht jeder Vertrag in einem Bestand lässt sich reibungslos übertragen. DSGVO-Einwilligungen, Versichererzustimmungen, fehlende Dokumentation — all das kann den effektiv übertragbaren Teil des Bestands erheblich vom nominellen Gesamtbestand unterscheiden.
- Vorhersagbarkeit der Courtageströme: Wie stabil ist der Bestand? Gibt es hohe Stornoquoten, auslaufende Verträge, eine Altersstruktur, die in absehbarer Zeit zu erhöhten natürlichen Abgängen führt? Je stabiler und planbarer die Einnahmen, desto verlässlicher die Bewertungsgrundlage.
- Altersstruktur des Kundenstamms: Je älter die Kunden im Durchschnitt, desto kürzer die erwartete Laufzeit der Courtageströme — und desto stärker schlägt das auf den Bestandswert durch.
- Spartenmix: Ein Bestand, der ausschließlich aus einer Produktkategorie besteht, ist strukturell anfälliger als ein breit gemischter Bestand.
- Inhaberabhängigkeit: Wenn Kunden primär dem bisherigen Inhaber persönlich verbunden sind und nicht dem Unternehmen, steigt das Abwanderungsrisiko nach einer Übergabe erheblich — mit direkten Auswirkungen auf die Vorhersagbarkeit der künftigen Courtageströme.
- Qualität der Kundendokumentation: Vollständige, aktuelle Kundendaten, lückenlose Vertragserfassung, gepflegte DSGVO-Einwilligungen. Datenlücken erhöhen den Aufwand des Käufers nach der Übernahme und reduzieren die Übertragungssicherheit.
Die große Mehrheit der Versicherungsmakler in Deutschland arbeitet als Einzelperson — als Einzelunternehmer, als eingetragener Kaufmann oder als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Mitarbeitende im Kundenkontakt. Das ist die häufigste Ausgangslage im Markt.
Für diesen Unternehmenstyp gilt: Der Unternehmenswert entspricht im Wesentlichen dem Bestandswert. Es gibt keine organisatorische Substanz jenseits der Kundenverträge — kein Team, das Kunden eigenständig betreut, keine Strukturen, die unabhängig vom Inhaber funktionieren. Was übertragen wird, sind die Courtagerechte. Was bewertet wird, sind die daraus resultierenden Ertragsströme.
Besonders kritisch ist hier die Inhaberabhängigkeit. Wenn alle Kundenbeziehungen ausschließlich über den Inhaber laufen, stellt sich für jeden Käufer die Frage: Wie viele dieser Kunden bleiben tatsächlich, wenn der bisherige Ansprechpartner wegfällt? Die Antwort auf diese Frage ist der wichtigste Werttreiber — oder Wertminderer — in diesem Unternehmenstyp.
Eine Ausnahme bilden Einzelunternehmen, die über eine besondere Infrastruktur und besondere Marktzugänge verfügen — beispielsweise Internetmakler mit einem besucherstarken Onlineauftritt oder Spezialmakler, die über soziale Medien eine eigenständige Reichweite aufgebaut haben. Bei solchen Unternehmen liegt der Hauptwert nicht im klassischen Kundenbestand, sondern in den Marktzugängen, den Prozessen und dem besonderen — vielleicht sogar exklusiven — Knowhow. Diese Unternehmen werden nach anderen Grundsätzen bewertet als klassische Finanz- und Versicherungsmakler. Der Bestand ist dabei häufig nur eine von mehreren relevanten Wertkomponenten.
Sobald Mitarbeitende eigenständig Kunden oder wichtige Unternehmensprozesse betreuen, entsteht organisatorische Substanz jenseits des reinen Bestands. Kunden, Kooperationspartner und das gesamte Umfeld des Unternehmens haben Beziehungen zu mehreren Personen im Unternehmen — nicht nur zum Inhaber. Das Unternehmen läuft auch dann weiter, wenn der Unternehmer nicht ständig mitwirkt. Das verändert die Bewertungssituation grundlegend.
Der Unternehmenswert hängt jetzt vom nachhaltig erzielbaren Ertrag des Unternehmens ab — vereinfacht ausgedrückt ist das der Betrag, der vom erzielten Umsatz der Folgejahre voraussichtlich übrig bleiben wird, wenn alle Aufwände, Zinsen und Steuern bezahlt sind. Der Käufer erwirbt nicht nur Courtagerechte, sondern ein funktionierendes Betreuungssystem und stabile Unternehmensabläufe: eingespieltes Personal, etablierte Prozesse, eine Kundenbeziehungsstruktur, die nicht an einer einzigen Person hängt. Das reduziert das Investitionsrisiko einerseits erheblich, zwingt den Käufer auf der anderen Seite allerdings auch dazu, Personal und die Betriebsabläufe zu übernehmen, weil er den Übernahmeerfolg seiner anstehenden Investition nicht gefährden will.
Ein zentraler Bewertungsfaktor, der bei Einzelunternehmen keine Rolle spielt, ist daher der erzielbare Ertrag, der mit dem Unternehmen in den nachfolgenden Jahren erzielt werden kann. Der sogenannte Ertragswert des Unternehmens rückt in den Kern der Bewertung.
Ab einer gewissen Größe — mehrere Berater, eigene Marke, professionelle Infrastruktur, möglicherweise mehrere Standorte — verändert sich nicht nur die Bewertungsmethodik, sondern auch der Käuferkreis und die Verhandlungsdynamik grundlegend.
Ein mittelständisches Maklerunternehmen hat Eigenschaften, die weit über den Bestandswert hinausgehen: eine etablierte Marktposition, Skalierungspotenzial, eine Organisationsstruktur, die auch ohne den bisherigen Inhaber funktioniert, und unter Umständen einen strategischen Wert für einen Käufer, der damit in einer Region oder einem Segment Fuß fassen will. All das fließt in die Unternehmensbewertung ein.
Für diesen Unternehmenstyp kommen klassische Nachfolger in der Regel nicht in Frage — sie können sich solche Unternehmen finanziell schlicht nicht leisten. Als Käufer treten neben mittelständischen Maklern oder Großmaklern ganz andere Käufergruppen auf: institutionelle Käufer, Aggregatoren und Finanzinvestoren sind in solchen Transaktionen ebenfalls relevante Gesprächspartner — die haben allerdings eigene Renditeerwartungen und eigene Vorstellungen davon, was sie für welchen Preis kaufen und warum. Die Verhandlungsführung erfordert entsprechende Vorbereitung und Erfahrung auf Verkäuferseite.
Der Wert ist das Ergebnis einer methodisch sauberen, von der konkreten Transaktion unabhängigen Analyse. Der Preis ist das, was zwei Parteien in einer konkreten Verhandlungssituation vereinbaren. Beides ist selten identisch — und das hat nichts mit Ungerechtigkeit zu tun, sondern mit den Grundregeln von Märkten.
Eine sorgfältige Bewertung ermöglicht mehr als nur eine Zahl: Sie ermöglicht eine subjektivierte Einschätzung — also die Frage, was ein Bestand oder Unternehmen für verschiedene Käufertypen wert sein dürfte. Ein strategischer Käufer, der in einer bestimmten Region expandieren will und genau diesen Bestand für seinen Wachstumsplan braucht, hat eine andere Zahlungsbereitschaft als ein Aggregator mit einer fixen Einkaufsmatrix, der immer denselben Preis zahlt — unabhängig davon, was das Unternehmen tatsächlich wert ist. Wer diese Unterschiede kennt, kann gezielt ansprechen, wen er ansprechen will.
Aus der Bewertung werden Verhandlungsziele abgeleitet. Diese resultieren aber nicht nur aus kaufmännischen Aspekten. Sie hängen ebenso von sehr subjektiven Nebenbedingungen ab — der eigenen Lebensqualität vor, während und nach dem Deal, dem Wunsch nach Kontinuität für Mitarbeiter, regionalen Präferenzen, dem Verhältnis zur eigenen Verhandlungsbelastbarkeit. Diese subjektiven Faktoren beeinflussen, wie stark und wie lange man eine Position in Verhandlungen durchhalten kann — und damit, was am Ende vereinbart wird.
Hinzu kommt die Frage der Verhandlungsführung, der Dealgestaltung und der Mechanismen, mit denen Risiken zwischen Käufer und Verkäufer gehandelt werden. Wann gibt man nach, wann nicht? Welche Zugeständnisse kann man machen, ohne die eigentlichen Ziele zu gefährden? Welche Vertragsgestaltung sichert die eigenen Interessen auch bei unerwarteten Entwicklungen nach dem Abschluss?
Und schließlich: Es gibt nicht nur den Unterschied zwischen Wert und vereinbartem Kaufpreis. Es gibt auch den Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem effektiven Kaufpreis — also dem, was nach Steuern, nach Transaktionskosten, nach eventuellen Nachverhandlungen und nach der tatsächlichen Abwicklung der Kaufpreiszahlung wirklich ankommt. Der effektiv realisierte Preis ist das Ergebnis aller dieser Faktoren zusammen — der Bewertung, der Platzierungsstrategie, der Verhandlungsführung, der Dealgestaltung und der persönlichen Ausgangslage des Verkäufers.
Daraus folgt: Wer nur mit einem einzigen Käufer verhandelt, kennt weder seinen Bestandswert noch seinen Unternehmenswert — er kennt das Angebot dieses einen Käufers. Der verlässlichste Weg zu einem fairen Preis ist kontrollierbarer Wettbewerb: mehrere qualifizierte Interessenten, die voneinander wissen, dass es andere Bieter gibt.
Zwei Makler mit identischem Bestand und identischem nominalen Kaufpreis können sehr unterschiedlich viel davon behalten — je nach Rechtsform, steuerlicher Gestaltung und Zahlungsstruktur. Der Kaufpreis ist deshalb die falsche Vergleichsgröße. Die richtige ist: Was kommt nach Steuern, nach Beratungskosten und nach Transaktionsaufwand tatsächlich bei mir an? Und wie sicher kann ich mir bei welchem Käufer sein, dass dieser Deal auch tatsächlich so, wie vereinbart, ablaufen wird — und meine vertraglichen Rechte im Fall unerwarteter Ereignisse oder gar bei einem arglistigen Käufer auch durchsetzbar sein werden?
Das gilt sowohl für den Bestandsverkauf (Asset Deal) als auch für den Unternehmensverkauf (Share Deal) — wobei die steuerlichen Konsequenzen je nach Variante erheblich voneinander abweichen. Ein Verkäufer, der seine GmbH-Anteile veräußert (Share Deal), profitiert unter Umständen vom Teileinkünfteverfahren und zahlt effektiv deutlich weniger Steuern als ein Einzelunternehmer, der den gleichen nominalen Kaufpreis als Bestandsverkauf erzielt. Umgekehrt kann ein scheinbar niedrigerer Kaufpreis über eine Leibrente netto attraktiver sein als eine Einmalzahlung, die im Jahr des Verkaufs voll progressiv besteuert wird.
Das Resultate Institut bezieht deshalb die steuerlichen Aspekte immer in die Platzierungsstrategie mit ein. Wer sein Lebenswerk verkauft, sollte nicht nur wissen, was er dafür bekommt, sondern auch, wie viel er davon voraussichtlich behalten kann und nicht an die Finanzbehörden abführen muss.
Das wichtigste gleich zu Beginn: Ein Multiplikator ist kein Bewertungsinstrument.
Wer also seine Bestandscourtagen einfach mit einem Multiplikator — ein Multiplikator ist nichts anderes als eine definierte Zahl — multipliziert und meint, damit den Wert seines Bestands ermittelt zu haben, begeht einen großen Denkfehler. Denn er ermittelt nicht den Wert seines Bestands.
Wer Multiplikatoren (auch „Multiples“ genannt) ermittelt, tut so, als hinge der Wert aller Bestände oder Unternehmen linear von einer Größe ab — beispielsweise der Höhe der Bestandscourtage oder der Höhe des sogenannten EBITs (in der Gewinn- und Verlustrechnung ist das das „Ergebnis vor Zinsen und Steuern“). Um den Multiple zu ermitteln, betrachtet er die ihm bekannten Unternehmenstransaktionen der Vergangenheit, ermittelt für alle diese Transaktionen den betreffenden Multiple und daraus dann den Mittelwert.
Wer den so ermittelten Wert jetzt als Instrument der Unternehmensbewertung heranzieht, tut so, als wäre das zu bewertende Unternehmen in der Struktur, den Märkten und dem Geschäftsmodell identisch mit den Unternehmen der vergangenen Transaktionen. Doch genau das weiß der Bewerter nicht. Er weiß nicht, ob die in die Ermittlung des Multiple einbezogenen Unternehmen überhaupt vergleichbar waren — und er weiß auch nicht, ob das zu bewertende Unternehmen mit den anderen Unternehmen überhaupt vergleichbar ist.
Wer also seine Bestandscourtage oder seinen EBIT einfach mit solchen Multiples multipliziert, erhält bestenfalls eine Indikation für eine Preisregion, in der sich ein durchschnittliches Unternehmen seiner Kennzahlen einordnen lässt. Aber die gesamten Besonderheiten des Unternehmens fallen dabei im Grunde unter den Tisch.
Wer mit einem Multiplikator in Verhandlungen geht, ohne eine eigene fundierte Bewertung zu haben, überlässt dem Käufer die Deutungshoheit. Institutionelle Käufer haben eigene Bewertungsmodelle und setzen sie konsequent ein — während der Verkäufer mit einer Faustformel antritt. Professionelle Käufer nutzen die Multiple-Verfahren sogar ganz gezielt zur Verhandlungsführung, um Kaufpreise gering zu halten: Verhandelt man auf Basis eines Durchschnittswerts, bewegt man sich nie auf der Ebene eines Spitzenwerts. Als Verkäufer eines Bestands will man sich aber nicht auf einem mittleren Preis bewegen, sondern das Bestmögliche erzielen — deshalb sollte man sich auch nicht am Mittelwert messen und bewerten.
Eine komplette Unternehmensbewertung auf Sachverständigen-Niveau ist für einen Laien nicht möglich. Aber die braucht es auch nicht immer. Manchmal reicht es schon, eine Wertindikation zu erstellen, weil vor den eigentlichen Maßnahmen zunächst nur Grundsatz-Überlegungen anstehen sollen.
Eine erste Orientierung liefert dafür beispielsweise der Online-Rechner des Resultate Instituts.
Wichtig dazu: Eine Wertindikation ist kein Instrument, um substanzielle Verkaufsverhandlungen zu führen — und zwar aus zwei Gründen.
Erstens fehlt ohne sachverständige Bewertung die Argumentationsbasis: Wer ohne eigene fundierte Grundlage an den Verhandlungstisch geht, tritt gegen einen Käufer an, der seinen Markt kennt, täglich kauft und eigene Bewertungsmodelle einsetzt. Einem Angebotsabschlag lässt sich ohne eigene Bewertung kaum substanziiert entgegentreten.
Zweitens setzt eine belastbare Bewertung fachlichen Hintergrund voraus, der über das Ablesen von Zahlen hinausgeht. Es muss möglich sein, die erforderlichen Bewertungsgrundlagen korrekt zu ermitteln und Fehlerpotenziale zu erkennen: Bilanzen zu bereinigen, fehlerhafte Abgrenzungen zu identifizieren, saisonale Sondereffekte herauszurechnen und besondere Bilanzgestaltungen zu erkennen, die das Ergebnis verzerren. Wer das nicht kann, bewertet auf der Basis fehlerhafter Eingangsdaten — und kommt damit zu Ergebnissen, die im besten Fall unbrauchbar sind.
Für rechtliche Auseinandersetzungen, Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungsverfahren oder Gesellschafterstreitigkeiten ist ein formelles Sachverständigengutachten die einzige belastbare Grundlage. Das Resultate Institut erstellt alle drei Stufen: Wertindikation, sachkundige Bestandsbewertung und förmliches Gutachten.
Eine Wertindikation ist eine grobe Näherungsrechnung, die auf wenigen Kennzahlen beruht — Courtagestruktur, Bestandsmix, Digitalisierungsgrad. Sie liefert eine Bandbreite: Unter welchen Bedingungen liegt der Wert eher am unteren Ende, unter welchen eher am oberen?
Was sie leistet: eine erste, schnelle Einschätzung, ob eine Transaktion in der erwarteten Größenordnung realistisch ist. Was sie nicht leistet: Sie berücksichtigt keine qualitativen Faktoren wie die tatsächliche Kundenbindung, die Qualität der Maklervereinbarungen oder die Inhaberabhängigkeit im konkreten Einzelfall. Sie ist keine Verhandlungsgrundlage und keine gerichtsfeste Bewertung.
Welche Wege gibt es, einen Maklerbestand zu übergeben?
Diese Entscheidung wird in vielen Gesprächen mit potenziellen Käufern gar nicht explizit gestellt — sie wird stillschweigend vom Käufer durch den Vertragstyp bestimmt, den er vorschlägt. Das ist einer der häufigsten Fehler auf Verkäuferseite.
Beim Bestandsverkauf (Asset Deal) überträgt der Inhaber die Maklerverträge — also die Courtagerechte — auf den Käufer. Das Unternehmen als Rechtsperson bleibt beim Verkäufer: mit seinen Verbindlichkeiten, seinen laufenden Verträgen, seiner Haftungshistorie.
Beim Unternehmensverkauf (Share Deal) wechseln die Gesellschaftsanteile den Eigentümer. Der Käufer übernimmt das gesamte Unternehmen — inklusive aller Verbindlichkeiten, Gewährleistungsrisiken und der gesamten operativen Geschichte.
Die Entscheidung zwischen Asset Deal und Share Deal sollte aktiv getroffen werden — am besten gemeinsam mit einem Steuerberater und einem M&A-Berater, bevor das erste Gespräch mit Kaufinteressenten stattfindet.
Der Asset Deal ist die häufigste Transaktionsform im Maklerbestandsmarkt. Der Inhaber überträgt die Maklerverträge mit seinen Kunden auf den Käufer, der dafür einen Kaufpreis zahlt — einmalig, in Raten oder als monatliche Rente.
Der große Vorteil für den Käufer: Er übernimmt keine Verbindlichkeiten und keine Haftungsrisiken aus der Vergangenheit des Verkäufers — die Rechtsperson des Verkäufers bleibt davon unberührt. Das macht den Asset Deal für viele Käufer zur bevorzugten Struktur. Der Nachteil für den Verkäufer: Steuerlich gilt der Erlös als Betriebsertrag — die günstigeren Regelungen für die Veräußerung einer Kapitalgesellschaft greifen hier nicht. Außerdem muss der Bestand explizit auf den Käufer übertragen werden: Alle betroffenen Versicherer müssen kontaktiert und die Übertragung angezeigt werden — ein Prozess, der Monate dauern kann.
Beim Share Deal werden die Gesellschaftsanteile — also die GmbH-Anteile — übertragen. Der Käufer tritt in die gesamte Rechtspersönlichkeit des Unternehmens ein: mit allem, was dazugehört.
Für den Verkäufer kann das steuerlich sehr attraktiv sein. Bei einer GmbH greift für natürliche Personen das Teileinkünfteverfahren: 40 Prozent des Veräußerungsgewinns sind steuerfrei, 60 Prozent werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Für den Käufer ist der Share Deal erheblich riskoreicher: Er übernimmt die gesamte Haftungshistorie des Unternehmens. Käufer kompensieren das in der Regel durch intensivere Due Diligence, umfangreichere Gewährleistungsklauseln und/oder Preisabschläge.
Die Maklerrente — im rechtlichen Sinn eine Leibrente — ist eine Kaufpreisstruktur, bei der der Verkäufer statt einer Einmalzahlung monatliche Zahlungen über einen vereinbarten Zeitraum erhält.
Der wesentliche Steuervorteil: Leibrenten werden erst dann versteuert, wenn sie tatsächlich zufließen. Wer im Ruhestand einen niedrigeren persönlichen Steuersatz hat als in der aktiven Geschäftsphase, zahlt auf denselben Gesamterlös deutlich weniger Steuern als bei einer Einmalzahlung im Jahr des Verkaufs.
Der entscheidende Risikofaktor: Die Leibrente ist in der Regel nicht dinglich besichert. Wenn der Käufer zahlungsunfähig wird, steht der Verkäufer als ungesicherter Gläubiger da. Deshalb ist die Bonität des Käufers bei diesem Modell kein Nebenpunkt, sondern das entscheidende Auswahlkriterium.
Wichtig: Nicht zu verwechseln mit variablen Kaufpreismodellen, die manchmal als Maklerrente oder Garantierente vermarktet werden — bei denen die Zahlungshöhe von der künftigen Bestandsentwicklung abhängt. Diese Modelle sind steuerlich deutlich komplexer und wirtschaftlich riskanter für den Verkäufer.
Ein Bestandsparkplatz ist keine Nachfolgelösung — er ist eine Überbrückung. Der Inhaber überträgt seinen Bestand vorübergehend an eine andere Person oder ein Unternehmen, das ihn operativ verwaltet, während der ursprüngliche Inhaber die wirtschaftliche Beteiligung behält.
Das ist sinnvoll in Situationen, in denen der Bestand kurzfristig nicht mehr vom Inhaber betreut werden kann, aber ein endgültiger Verkauf weder gewollt noch notwendig ist. Die Risiken des Modells werden oft unterschätzt: Unklar formulierte Vereinbarungen enden in der Praxis manchmal damit, dass der ursprüngliche Inhaber faktisch die Kontrolle verliert. Vor einem Bestandsparkplatz sollte immer eine rechtliche Prüfung der Vereinbarung stehen.
Der Teilverkauf wird häufig als elegante Lösung vermarktet: Liquidität heute, Beteiligung an der künftigen Wertsteigerung, das Unternehmen bleibt inhabergeführt. In der Praxis erweist sich das Modell aber regelmäßig als strukturell problematischer als angekündigt.
Das Grundproblem: Wer die Mehrheit seiner Gesellschaftsanteile abgibt, gibt die Kontrolle ab — unabhängig davon, was im Gesellschaftervertrag steht. Ein Finanzinvestor hat einen Anlagehorizont von fünf bis sieben Jahren — danach will er verkaufen. Ein Maklerunternehmer denkt in längeren Zyklen. Diese Divergenz lässt sich nicht wegverhandeln. Sie ist dem Modell eingebaut. Der Fall Helmsauer Gruppe ist kein Einzelfall — er ist ein symptomatisches Beispiel für eine Dynamik, die sich im deutschen Maklermarkt wiederholt.
Zur AssCompact-Analyse: Warum der Teilverkauf selten das ist, was er verspricht →
Die Wahl des Käufertyps ist eine der wichtigsten Entscheidungen im gesamten Prozess — und sie hängt nicht nur vom Preis ab, sondern davon, was nach dem Verkauf mit den Kunden, den Mitarbeitern und dem Lebenswerk passiert.
Einzelmakler und mittelständische Käufer sind häufig die betreuungsintensivsten Käufer. Sie haben ein echtes unternehmerisches Interesse an dem Bestand und sind motiviert, ihn langfristig zu entwickeln. Der Nachteil: Ihre Kaufkapazität ist begrenzt. Die Bonität muss sorgfältig geprüft werden.
Regionale Käufer kennen den lokalen Markt und die Kundenbedürfnisse. Sie bieten oft eine intensivere persönliche Betreuung als überregionale Käufer — was für die Kundenbindung nach der Übergabe entscheidend sein kann. Überregionale Aufkäufer und Aggregatoren bieten schnelle Abwicklung und hohe Kaufkapazität, zahlen aber Standardpreise und betreuen Bestände oft reaktiv statt aktiv.
Finanzinvestoren (Private Equity) bieten manchmal attraktive Bewertungen — aber mit einem zeitlichen und strukturellen Rahmen, der sich fundamental von dem unterscheidet, was die meisten Maklerunternehmer sich vorstellen. Das Ziel eines PE-Investors ist ein Exit in fünf bis sieben Jahren.
Das Resultate Institut hat in seiner Datenbank Kaufinteressenten aller Typen mit einem Gesamtbudget von über 300 Mio. Euro — und begleitet aktiv dabei, welcher Typ für welchen Bestand und welche Verkäuferziele der richtige ist.
Resultate Select ist ein vereinfachter Nachfolgeweg für kleinere und mittlere Maklerunternehmen: keine aufwendigen Bewertungskosten, keine eigene Käufersuche. Das Resultate Institut übernimmt die Analyse und schlägt die passende Nachfolgelösung aus dem Netzwerk vor. Ausgezeichnet mit dem FinanzBusinessPreis 2020.
Ein Run-off bedeutet: keinen Nachfolger suchen, sondern den Bestand kontrolliert auslaufen lassen. Keine Neuakquise mehr, Kunden betreuen solange sie da sind, Courtagen weiter kassieren bis der letzte Vertrag endet. Auf dem Papier klingt das manchmal attraktiver als ein Verkauf — in der Praxis ist es das in den seltensten Fällen.
Die ethische Dimension: Ein Makler ist Sachwalter seiner Kunden. Der Maklervertrag begründet eine Betreuungspflicht, die nicht einfach durch Untätigkeit erfüllt wird. Wer seinen Bestand im Run-off enden lässt, überlässt seine Kunden schrittweise der Unterversorgung — ohne Ansprechpartner für neue Risiken, ohne aktive Schadenbegleitung, ohne die Kontinuität, die ein guter Makler gewährleistet. Das ist keine verantwortungsvolle Übergabe.
Die Verantwortung für die Branche: Der deutsche Versicherungsmaklermarkt konsolidiert sich. Jeder Bestand, der im Run-off endet statt an einen jungen Makler oder ein wachsendes Unternehmen übertragen zu werden, entzieht dem Nachwuchs eine Chance — und der Branche gesunde Strukturen.
Die wirtschaftliche Realität: Run-off sieht oft nur dann besser aus, wenn man nicht genau rechnet. Was fehlt in der Kalkulation? Die stetig sinkenden Courtagen bei fehlender Neuakquise und natürlichem Bestandsabgang. Die laufenden Haftungsrisiken aus allen noch bestehenden Verträgen, die der Inhaber weiter trägt. Der steigende Betreuungsaufwand bei gleichzeitig sinkenden Einnahmen. Die Bindung von Zeit und Arbeitskraft, die an anderer Stelle fehlt. Und nicht zuletzt: Beim Run-off entsteht kein Veräußerungserlös — das klingt nach einem steuerlichen Vorteil, ist aber keiner. Es gibt schlicht kein Kapital, das als Altersvorsorge oder Versorgungsreserve zur Verfügung steht.
Wer ernsthaft überlegt, den Run-off zu wählen, sollte das Szenario sauber durchrechnen — und zwar mit einem unabhängigen Berater, der beide Optionen ohne Eigeninteresse gegenüberstellt.
Grundsätzlich ja — ein Bestand kann nach Produktkategorien, Regionen oder Kundengruppen segmentiert und an verschiedene Käufer übertragen werden. Das kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein: wenn es keinen Käufer gibt, der den gesamten Bestand optimal betreuen kann, oder wenn verschiedene Teile des Bestands für verschiedene Käufertypen attraktiv sind.
Die Kehrseite: Mehrere Transaktionen bedeuten mehrere Due-Diligence-Prozesse, mehrere Kaufverträge, mehrere Übertragungsprozesse mit den Versicherern — und damit erheblich höherer Zeit- und Koordinationsaufwand. Außerdem besteht die Gefahr, dass der wirtschaftlich attraktivste Teil des Bestands zuerst verkauft wird und der verbleibende Rest schwerer oder zu schlechteren Konditionen platzierbar ist. Eine Segmentierung sollte deshalb immer strategisch geplant sein — nicht als Notlösung, wenn sich kein Gesamtkäufer findet.
Steuer und Finanzen beim Maklerbestandsverkauf
Die folgenden Antworten sind allgemeine Orientierungsinformationen — kein Ersatz für individuelle Steuerberatung. Steuerliche Strukturierungen sollten immer mit einem qualifizierten Steuerberater abgestimmt werden.
Die Frage nach der Umsatzsteuer wird im Bestandsmarkt häufig übersehen — obwohl sie direkte Liquiditätskonsequenzen haben kann. Die Antwort hängt von der Struktur der Transaktion ab.
Grundsätzlich sieht §1 Abs. 1a UStG vor, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dafür muss die Transaktion eine wirtschaftliche Einheit übertragen, die der Erwerber fortführen kann — ein abgrenzbarer Teilbetrieb oder das gesamte Unternehmen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt der Verkaufserlös umsatzsteuerfrei.
Kritisch wird es, wenn nur einzelne Vermögenswerte übertragen werden — etwa einzelne Versicherungsverträge oder ein Teil des Bestands — ohne dass dabei eine fortführungsfähige Einheit übergeht. In diesem Fall kann Umsatzsteuerpflicht entstehen, was den Erlös des Verkäufers erheblich schmälert oder komplizierte Rückabwicklungsfragen aufwirft. Genau deshalb sollte die Vertragsgestaltung sorgfältig auf den Gesetzeswortlaut abgestimmt sein. Was wie ein rein technischer Punkt aussieht, hat in der Praxis erhebliche finanzielle Konsequenzen — und gehört in die Hände eines erfahrenen Steuerberaters, bevor der erste Kaufvertragsentwurf diskutiert wird.
Beim Asset Deal übernimmt der Käufer in der Regel auch die Haftung für Courtagevorschüsse — also Provisionen, die der Verkäufer für vermittelte Verträge bereits erhalten hat, die aber noch in der Stornohaftungszeit liegen. Wenn ein Kunde kurz nach der Übernahme kündigt, droht eine Stornobelastung.
Im Kaufvertrag gibt es dafür zwei sinnvolle Lösungsansätze: Entweder der Verkäufer überträgt seine Stornoreserve auf den Käufer — was den Kaufpreis entsprechend verringert — oder das Stornorisiko wird bereits bei der Kaufpreisfindung pauschal einkalkuliert. Was in keinem Kaufvertrag enthalten sein sollte: eine Regressklausel, die den Verkäufer nach der Übergabe für Stornos haftbar macht. Denn nach der Übergabe hat der Verkäufer keinen Einfluss mehr auf die Kundenbetreuung und damit keine Möglichkeit, Stornierungen zu verhindern. Eine solche Klausel wäre in der Praxis eine einseitige Risikoverlagerung zugunsten des Käufers.
Die steuerliche Behandlung des Verkaufserlöses ist eine der folgenreichsten Fragen im gesamten Prozess — und eine, die viele Makler erst stellen, wenn der Kaufvertrag bereits auf dem Tisch liegt. Zu diesem Zeitpunkt sind die Gestaltungsmöglichkeiten meist stark eingeschränkt.
Bei einem Asset Deal aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft gilt der Veräußerungserlös als steuerpflichtiger Gewinn. Die Frage ist, ob eine echte Betriebsveräußerung oder -aufgabe vorliegt — denn nur dann greifen die steuerlichen Vergünstigungen nach §16 und §34 EStG. Diese sehen unter Umständen einen einmaligen Freibetrag, die Fünftel-Regelung oder einen ermäßigten Steuersatz vor.
Bei einer GmbH ist die Lage strukturell anders: Verkauft die GmbH ihren Bestand (Asset Deal auf Gesellschaftsebene), fällt Körperschaftsteuer an. Verkauft der Gesellschafter seine GmbH-Anteile (Share Deal), greift für ihn als natürliche Person das Teileinkünfteverfahren — 40 Prozent des Gewinns sind steuerfrei, 60 Prozent werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Ja — aber mit Bedingungen, die in der Praxis oft nicht vollständig bekannt sind. Der Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG richtet sich an natürliche Personen, die ihr Unternehmen oder einen wesentlichen Unternehmensteil veräußern.
Konkret: Der Freibetrag beträgt aktuell bis zu 45.000 Euro. Er schmilzt ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro linear ab und ist bei einem Gewinn von 181.000 Euro vollständig aufgebraucht. Entscheidend: Er kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden, und nur wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Ergänzend gibt es die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn nach §34 EStG ermäßigt zu besteuern — entweder über die Fünftel-Regelung oder über den festen Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes. Beide Methoden können je nach Einkommenssituation erheblich unterschiedliche Ergebnisse liefern.
Beim Asset Deal fließt der Erlös direkt dem Inhaber zu und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert — mit den genannten Vergünstigungsmöglichkeiten. Beim Share Deal greift das Teileinkünfteverfahren: 40 Prozent des Gewinns steuerfrei, 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz. Das kann bei hohen Veräußerungsgewinnen zu einer deutlich geringeren Steuerbelastung führen.
Das Dilemma: Der Käufer bevorzugt aus Risikogründen fast immer den Asset Deal. Der Verkäufer profitiert steuerlich oft vom Share Deal. Diese strukturell entgegengesetzten Interessen sind ein klassisches Verhandlungsthema — und einer der Gründe, warum ein unabhängiger M&A-Berater auf Verkäuferseite einen echten Wert schafft.
Eine Leibrente wird monatlich an den Verkäufer gezahlt — lebenslang oder für einen vereinbarten Zeitraum. Der steuerliche Vorteil: Die Rente wird erst bei Zufluss versteuert, nicht schon beim Verkauf. Wer im Ruhestand einen niedrigeren persönlichen Steuersatz hat, zahlt damit weniger Steuern als bei einer Einmalzahlung im Verkaufsjahr.
Das zentrale Risiko: Die Leibrente ist unbesichert. Es gibt keine Grundschuld, kein Pfandrecht, keine erstrangige Sicherheit für den Verkäufer. Wird der Käufer zahlungsunfähig, steht der Verkäufer als Insolvenzgläubiger da.
Eine weitere Feinheit: Diese steuerliche Behandlung gilt für die echte Leibrente. Sie gilt nicht für variable Kaufpreismodelle, die sich als Maklerrente bezeichnen, aber von der künftigen Bestandsentwicklung abhängen. Diese Modelle sind steuerlich als ratierliche Kaufpreiszahlung einzustufen — mit völlig anderen Konsequenzen.
So früh wie möglich — idealerweise bevor erste Gespräche mit Kaufinteressenten stattfinden. Die steuerliche Struktur des Verkaufs wird in frühen Verhandlungsphasen festgelegt und lässt sich nachträglich kaum noch ändern.
Nicht jeder Steuerberater ist mit den Besonderheiten des Maklerbestandsverkaufs vertraut. Das Resultate Institut kann auf Wunsch spezialisierte Kanzleien empfehlen, die regelmäßig Maklerbestandstransaktionen begleiten.
Wer als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft verkauft, zahlt auf den Erlös Einkommensteuer. Wer als GmbH-Gesellschafter seine Anteile verkauft (Share Deal), profitiert vom Teileinkünfteverfahren: 40 Prozent des Gewinns sind steuerfrei, 60 Prozent werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro kann das eine Steuerersparnis von 60.000 bis 100.000 Euro bedeuten — je nach Einkommenssituation.
Das kritische Detail: Die Umwandlung muss mindestens sieben Jahre vor dem Verkauf vollzogen sein, damit sie steuerlich anerkannt wird. Diese sieben Jahre sind keine weiche Richtlinie, sondern eine harte gesetzliche Voraussetzung für die volle steuerliche Wirkung. Wer heute 55 ist und mit 62 verkaufen will, hat noch Zeit. Wer mit 62 anfängt darüber nachzudenken, hat sie nicht mehr.
Hinzu kommt: Die Umwandlung selbst ist ein komplexer rechtlicher und steuerlicher Vorgang, der sorgfältig geplant und von einem spezialisierten Steuerberater begleitet werden muss. Und nicht jeder Käufer ist bereit, einen Share Deal zu akzeptieren — auch das muss in der Planung berücksichtigt werden.
Wie läuft eine Maklernachfolge konkret ab?
Viele Makler führen erste Gespräche mit Kaufinteressenten informal — beim Branchentreffen, per Telefon, ohne jede Absicherung. Das klingt nach einer Kleinigkeit. Es ist keine. Kaufinteressenten sind nicht immer das, was sie vorgeben. Manche sind ausschließlich an Informationen interessiert — über die Bestandsstruktur, die Kunden, die Erträge — und haben keine echte Kaufabsicht. Einmal geteilt, sind diese Informationen nicht mehr zurückzuholen.
1. Verschwiegenheitsvereinbarung vor dem ersten Gespräch. Nicht nach dem ersten Gespräch, nicht irgendwann — davor. Und zwar eine, die von einem Anwalt auf die konkrete Situation zugeschnitten ist. Vorsicht vor allgemeinen Vertragsmustern aus dem Internet: Sie berücksichtigen selten die spezifischen Anforderungen eines Maklerbestandsverkaufs und können entscheidende Lücken enthalten. Was eine seriöse Verschwiegenheitsvereinbarung mindestens regeln muss: Was gilt als vertraulich (Kundendaten, Ertragsstruktur, Bestandsdetails), wie lange die Vertraulichkeit gilt, dass der Interessent die Informationen nicht für eigene Zwecke nutzen darf, und welche Vertragsstrafe bei Verstoß fällig wird. Ohne Vertragsstrafe ist die Vereinbarung zahnlos.
2. Jedes Gespräch schriftlich protokollieren. Was wurde besprochen? Zu welchem Ergebnis sind wir gekommen? Welche Aufträge resultieren daraus — an wen, bis wann? Was wurde dem Interessenten konkret mitgeteilt? Das Protokoll sollte zeitnah nach dem Gespräch an den Gesprächspartner gesendet werden mit der Bitte um Bestätigung. Im Streitfall — wenn ein Interessent nach einem Gespräch plötzlich eigene Aktivitäten im Bestand entfaltet oder Informationen weitergegeben hat — ist das schriftliche Protokoll der einzige Schutz. Ohne Dokumentation gibt es kein belastbares „das haben wir vereinbart“.
Wer diese beiden Grundregeln konsequent einhält, schützt sich nicht nur rechtlich. Er signalisiert dem Kaufinteressenten auch: Hier verkauft jemand, der weiß, was er tut. Das verändert die Verhandlungsdynamik — von Anfang an.
Die Verschwiegenheitsvereinbarung — im angelsächsischen Sprachgebrauch NDA (Non-Disclosure Agreement) — ist kein Formalakt, sondern das erste echte Schutzinstrument im Verkaufsprozess. Und sie sollte immer von einem Anwalt aufgesetzt oder zumindest geprüft werden. Allgemeine Vertragsmuster aus dem Internet oder von Dritten berücksichtigen nicht die individuelle Situation des Verkäufers — sie können entscheidende Lücken enthalten, die im Streitfall keine Wirkung entfalten.
Was eine auf den Maklerbestandsverkauf zugeschnittene Verschwiegenheitsvereinbarung mindestens regeln muss:
- Klare Definition des Vertraulichen: Bestandsstruktur, Kundendaten (auch auf aggregierter Ebene), Ertragsstruktur, Bewertungsergebnisse, Details des Verhandlungsprozesses
- Verwendungszweck: Die Informationen dürfen ausschließlich zur Prüfung einer möglichen Transaktion genutzt werden — nicht für eigene geschäftliche Aktivitäten
- Laufzeit der Vertraulichkeit: Üblicherweise 2–5 Jahre, auch wenn keine Transaktion zustande kommt
- Rückgabepflicht: Alle übermittelten Unterlagen müssen bei Nichtzustandekommen zurückgegeben oder vernichtet werden
- Vertragsstrafe: Ohne eine konkret bezifferte Vertragsstrafe für Verstöße ist die Vereinbarung in der Praxis wertlos — denn ohne Strafe muss ein konkreter Schaden nachgewiesen werden, was regelmäßig schwierig ist
Ein Letter of Intent (LOI) ist eine schriftliche Absichtserklärung: Käufer und Verkäufer halten fest, dass sie eine Transaktion beabsichtigen, zu welchen grundsätzlichen Konditionen, und wie das weitere Vorgehen aussieht. Er ist in der Regel nicht rechtsverbindlich hinsichtlich der Hauptleistungen — aber er hat eine starke psychologische und prozessuale Wirkung.
Für den Verkäufer ist er aus zwei Gründen wichtig. Erstens markiert er den Übergang von der Sondierungsphase zur ernsthaften Verhandlung — wer einen LOI unterzeichnet, zeigt echte Kaufabsicht. Zweitens kann der LOI eine Exklusivitätsklausel enthalten: die Zusage des Käufers, in einem definierten Zeitraum nicht mit anderen Interessenten zu verhandeln, während der Verkäufer auf andere potenzielle Käufer verzichtet. Diese Exklusivität ist ein zweischneidiges Schwert — sie beschleunigt den Prozess, kostet den Verkäufer aber auch die Möglichkeit, Parallelverhandlungen fortzuführen. Sie sollte deshalb zeitlich eng begrenzt sein.
Es gibt im Wesentlichen drei Wege — mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Der Zufallsweg kommt vor, ist aber selten die Basis für ein optimal strukturiertes Ergebnis: Wer nur einen Interessenten hat, kann nicht verhandeln. Die direkte Ansprache institutioneller Käufer ist schnell, erzeugt aber keine Verhandlungsposition. Die strukturierte, begleitete Käufersuche — anonymisiertes Bestandsprofil, gezielte Ansprache mehrerer qualifizierter Interessenten, Bonitätsprüfung, Verhandlung auf Basis mehrerer Angebote — dauert länger, erzielt aber systematisch bessere Ergebnisse. Der Unterschied zum Direktverkauf beträgt in der Praxis häufig 20 bis 40 Prozent.
Wer seinen Bestand verkauft, wird früher oder später auf Interessenten treffen, die nicht das sind, was sie vorgeben. Manche sind nur an Informationen interessiert. Manche haben keine ernsthafte Kaufabsicht, nutzen aber Verhandlungen dazu, eigene Aktivitäten im Markt zu sondieren. Und manche sind tatsächlich ernsthaft — aber nicht seriös in ihrer Vertragsgestaltung.
Warnsignale für mangelnde Ernsthaftigkeit: Weigerung, eine Verschwiegenheitsvereinbarung zu unterzeichnen. Drängen auf sofortige Weitergabe sensibler Informationen, bevor irgendetwas formal vereinbart ist. Unklare Angaben zur eigenen Finanzierungssituation. Keine konkreten Angaben zur eigenen Biografie, zum bisherigen Bestand, zu Referenzen.
Warnsignale für mangelnde Seriosität: Kaufverträge, die einseitig zugunsten des Käufers formuliert sind und keine anwaltliche Gegenlektüre nahelegen. Druck, schnell zu unterzeichnen. Vage formulierte Preiszusagen mit vielen Bedingungen. Klauseln, die dem Verkäufer langfristige Haftungen aufbürden, die nach der Übergabe nicht beeinflussbar sind.
Der verlässlichste Schutz: Ein erfahrener Berater auf Verkäuferseite, der solche Muster erkennt — und der kein eigenes Interesse daran hat, dass eine bestimmte Transaktion zustande kommt.
- Gewinn- und Verlustrechnung oder EÜR der letzten drei Geschäftsjahre — aufgegliedert nach Einnahmearten, nicht als Gesamtsumme
- Differenzierte Darstellung der Bestandscourtagen nach Produktkategorien und der Abschlusscourtagen
- Informationen zum Digitalisierungsgrad: Welches MVP, Vollständigkeit des Vertragsbestands, aktuelle Maklervereinbarungen und DSGVO-Einwilligungen
- Übersicht der Mitarbeiter, ihrer Funktionen und Vertragsverhältnisse
- Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug (bei Kapitalgesellschaften)
- Aktuelle Erlaubnisse nach §34d GewO und ggf. §34f GewO
Diese Unterlagen werden zu einem anonymisierten Bestandsprofil verdichtet, das Kaufinteressenten präsentiert wird — ohne den Verkäufer frühzeitig namentlich zu benennen.
Das Bestandsprofil ist das zentrale Dokument im Verkaufsprozess — und eines der am meisten unterschätzten Werkzeuge. Es enthält: strukturierte Darstellung der Einnahmen, Ergebnis vor Steuern, Digitalisierungsgrad, Altersstruktur des Kundenstamms, Mitarbeiterübersicht, regionale Lage — alles ohne namentliche Nennung des Verkäufers.
Kaufinteressenten, die ein professionell aufbereitetes Bestandsprofil erhalten, wissen sofort, dass sie es mit einem Verkäufer zu tun haben, der den Prozess kennt. Das verändert die Verhandlungsdynamik. Wer hingegen mit losen Zahlen und mündlichen Erklärungen in ein erstes Gespräch geht, signalisiert Unvorbereitetheit — und gibt dem Käufer die Möglichkeit, die Informationsasymmetrie zu nutzen.
Die Due Diligence ist die systematische Prüfung des Kaufgegenstands durch den Käufer — sein Recht und seine Pflicht. Typischerweise geprüft werden: Korrektheit der Courtageeinnahmen, Vollständigkeit der Kundendokumentation, Rechtslage (aktuelle Maklervereinbarungen, DSGVO-Einwilligungen), Mitarbeiterverhältnisse, laufende Beschwerden oder Rechtsstreitigkeiten, aktuelle Erlaubnislage.
Für den Verkäufer gilt: Eine sorgfältige Due Diligence ist kein Misstrauensvotum — sondern das Zeichen eines seriösen Käufers. Defizite, die der Käufer in der Due Diligence entdeckt, werden von ihm direkt in Nachverhandlungen oder Kaufpreisabschläge übersetzt. Wer seinen Bestand vor der Due Diligence selbst kennt und Lücken schließt, entzieht dieser Nachverhandlungsstrategie die Grundlage.
- Schnellste Variante — 4 bis 12 Wochen: Direkter Verkauf über Resultate Select oder an einen bekannten institutionellen Käufer
- Strukturierter Verkaufsprozess — 3 bis 9 Monate: Käufersuche, mehrere Interessenten, Angebote, Verhandlung, Due Diligence, Vertragsabschluss
- Wertoptimierende Strategie — 1 bis 3 Jahre: Wenn vor dem Verkauf Bestandsoptimierungen vorgenommen werden sollen
- Familieninterne Nachfolge — 3 bis 7 Jahre: Stufenweise Übergabe mit langfristigem Aufbau des Nachfolgers
Zeitdruck ist der stärkste Wertkiller im Verkaufsprozess. Wer früh beginnt, hat die Zeit auf seiner Seite.
Das ist kein theoretisches Szenario — es passiert und ist bei größeren Transaktionen die Regel, nicht die Ausnahme. Versicherer können aus verschiedenen Gründen blockieren: Der Käufer hat keine oder eine unpassende Courtagevereinbarung mit dem Versicherer, formale Anforderungen werden nicht erfüllt, oder interne Prozesse dauern Monate.
Im Kaufvertrag muss für diesen Fall eine klare Regelung stehen. Die bewährte Lösung: Der Kaufpreis richtet sich nach dem tatsächlich übertragenen Bestand. Dafür empfiehlt sich eine Kaufpreiszahlung in mindestens zwei Tranchen — erste Tranche bei Vertragsabschluss, zweite Tranche nach abgeschlossener Übertragung. Nicht übertragene Verträge werden herausgerechnet. Was auf keinen Fall akzeptiert werden sollte: ein Kaufvertrag, der den vollen Kaufpreis unabhängig vom Ergebnis der Übertragung sofort fällig stellt. Der Verkäufer hat nach Vertragsabschluss keinen Einfluss mehr auf den Übertragungsprozess — das Risiko gescheiterter Übertragungen sollte er deshalb nicht allein tragen.
Mit Gewährleistungsklauseln garantiert der Verkäufer bestimmte Eigenschaften des Bestands — zum Beispiel, dass die angegebenen Courtagen korrekt sind, dass keine anhängigen Beschwerden bestehen, dass die Kundendokumentation vollständig ist. Wenn sich nach dem Verkauf herausstellt, dass eine Garantie nicht stimmt, kann der Käufer Ansprüche geltend machen.
Aus Verkäufersicht sind drei Punkte entscheidend: Erstens sollten Gewährleistungsklauseln zeitlich begrenzt sein — üblicherweise 12 bis 24 Monate nach Übergabe. Zweitens sollten sie betragsmäßig gedeckelt sein — eine Maximalhaftung muss klar vereinbart werden, und sie sollte nicht den gesamten Kaufpreis umfassen. Drittens sollten sie nur für Fakten gelten, die dem Verkäufer bekannt waren — Blanko-Garantien für den gesamten Bestand ohne Deckelung sind aus Verkäufersicht abzulehnen.
Kaufverträge, die vom Käufer formuliert werden, enthalten regelmäßig ausladende Gewährleistungsklauseln. Diese zu verhandeln und auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, ist eine der wichtigsten Aufgaben des Verkäufer-Anwalts.
Der Wunschkäufer hat nicht immer das nötige Eigenkapital — und das ist zunächst kein K.o.-Kriterium. Kaufinteressenten nutzen verschiedene Wege: Bankkredit (heute zunehmend möglich, da Maklerbestände als Sicherheit anerkannt werden), Ratenzahlung an den Verkäufer über mehrere Jahre, Maklerrente (laufende Zahlungen aus dem Bestand heraus), oder eine Kombination aus Eigenkapital und Fremdfinanzierung.
Für den Verkäufer bedeutet das: Je mehr des Kaufpreises der Käufer mit Eigenkapital bezahlt, desto sicherer die Transaktion. Bei Ratenzahlungs- oder Rentenmodellen trägt der Verkäufer das Bonitätsrisiko des Käufers — das heißt: Wenn der Käufer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, gefährdet das die verbleibenden Zahlungen. Die Bonitätsprüfung des Käufers ist deshalb kein optionaler Schritt, sondern Pflicht — und sollte unabhängig und professionell durchgeführt werden, nicht nur auf Basis von Selbstauskunft.
Beim Asset Deal ist in Deutschland grundsätzlich keine notarielle Beurkundung erforderlich — der Kaufvertrag kann privatschriftlich geschlossen werden. Beim Share Deal (GmbH-Anteile) ist die notarielle Beurkundung nach §15 Abs. 3 GmbHG zwingend vorgeschrieben — ohne sie ist der Anteilsübertrag rechtlich unwirksam, auch wenn der Kaufvertrag von beiden Seiten unterschrieben wurde.
Spätestens wenn ein Vertragstext auf dem Tisch liegt. Kommt der Entwurf vom Käufer, ist er ausschließlich im Interesse des Käufers formuliert — das ist der Job des Käufer-Anwalts. Ein eigener Anwalt, der die Interessen des Verkäufers vertritt, ist kein Luxus, sondern eine Grundvoraussetzung für einen sicheren Abschluss.
Wichtig: Nicht jeder Rechtsanwalt ist mit den Besonderheiten des Maklerbestandsrechts vertraut. Kaufverträge für Maklerbestände haben spezifische Regelungsbedarfe, die ein allgemeiner Vertragsanwalt möglicherweise nicht kennt. Das Resultate Institut kann auf Wunsch Fachanwälte empfehlen, die regelmäßig solche Transaktionen begleiten.
Fast jeder Kaufvertrag für einen Maklerbestand enthält ein Wettbewerbsverbot — die Zusage des Verkäufers, nach der Übergabe nicht in den alten Kundenbestand zurückzuakquirieren. Das ist ein legitimes Interesse des Käufers, der einen fairen Preis gezahlt hat und nicht möchte, dass der Verkäufer sofort wieder in den Wettbewerb eintritt.
Für den Verkäufer ist die Rechtslage wichtig: Ein Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt ist. Zeitlich: in der Praxis meist 2 bis 5 Jahre. Räumlich: auf das tatsächliche bisherige Tätigkeitsgebiet beschränkt. Gegenständlich: nur auf die tatsächlich veräußerten Produktkategorien und Kundengruppen. Ein unbegrenzt formuliertes Wettbewerbsverbot ist nach deutschem Recht unwirksam — das bedeutet aber nicht, dass der Verkäufer automatisch geschützt ist. Gerichte können ein unwirksames Verbot unter Umständen auf das zulässige Maß reduzieren, statt es vollständig zu streichen.
Was Käufer oft einbauen und Verkäufer genau lesen sollten: Vertragsstrafenklauseln, die bei jedem vermeintlichen Verstoß greifen. Diese sollten klar definiert und betragsmäßig angemessen sein — nicht so ausgestaltet, dass jeder Kontakt zu einem ehemaligen Kunden als Verstoß gewertet werden kann. Ein Wettbewerbsverbot, das den Verkäufer dauerhaft aus seiner Berufsausübung ausschließt, ist abzulehnen.
Andreas Grimm, Geschäftsführer
Datenschutz beim Verkauf eines Maklerbestands
Der Maklerbestand besteht im Kern aus personenbezogenen Kundendaten. Diese Daten dürfen nicht einfach an einen Käufer weitergegeben werden — das ist keine Formalität, sondern geltendes Datenschutzrecht. Wer es ignoriert, riskiert, dass Versicherer die Übertragung verweigern, dass Kunden Beschwerde einlegen, und im schlimmsten Fall, dass der gesamte Asset Deal rechtlich nicht vollzogen werden kann.
Die Versicherungswirtschaft hat für dieses Problem den sogenannten Code of Conduct entwickelt — einen brancheninternen Verhaltenskodex, der von der zuständigen Datenschutzbehörde genehmigt wurde. Er erlaubt die Übertragung im Widerspruchsverfahren (Opt-out): Der Kunde wird über den bevorstehenden Betreuerwechsel informiert und hat ein Widerspruchsrecht. Wer keinen Widerspruch einlegt, gilt als einverstanden. Dieses Verfahren ist datenschutzkonform — aber es muss eingehalten werden. Das bedeutet: rechtzeitige schriftliche Information der Kunden, korrekte Formulierung des Anschreibens, angemessene Widerspruchsfrist.
Wer dieses Verfahren nicht korrekt durchführt, wird von Versicherern zunehmend mit der Forderung nach individuellen Einwilligungserklärungen konfrontiert — was den Übertragungsprozess erheblich verzögert und verteuert.
Eine Nachfolgeklausel ist eine Einwilligungserklärung, die bereits beim Abschluss des Maklervertrags mit dem Kunden vereinbart wird — also lange vor jeder konkreten Verkaufsabsicht. Sie regelt, dass der Kunde der Weitergabe seiner Daten an einen Nachfolger zustimmt. Wer diese Klausel hat, ist für die DSGVO-konforme Übertragung gut gerüstet.
Wer sie nicht hat, muss vor dem Verkauf jeden Kunden einzeln anschreiben und eine Einwilligung einholen — mit ungewissem Rücklauf. Bei einem Bestand mit 1.000 Kunden und einem Rücklauf von 60 Prozent fehlt die Einwilligung für 400 Kunden. Diese 400 Kunden können über den Code of Conduct möglicherweise noch übertragen werden — aber die Unsicherheit belastet den Prozess und kann den Kaufpreis drücken, weil der Käufer ein Datenschutzrisiko einpreist.
Die Nachfolgeklausel sollte für alle bestehenden Kunden nachgerüstet werden, sobald der Gedanke entsteht, irgendwann zu verkaufen. Das ist kein großer Aufwand — aber es gehört zu den Maßnahmen, die den Bestand dauerhaft übertragungsfähig halten.
Was passiert mit meinen Mitarbeitern und Kunden beim Bestandsverkauf?
Für viele Seniorinhaber ist das die persönlich wichtigste Frage im gesamten Prozess. Die rechtliche Ausgangslage hängt von der Transaktionsstruktur ab. Beim Asset Deal in seiner reinen Form — Übertragung von Courtagerechten ohne Betriebsübergang — gehen Mitarbeiterverhältnisse nicht automatisch über. Der Käufer muss jeden Mitarbeiter aktiv übernehmen und neue Arbeitsverträge schließen. Geht jedoch mit dem Asset Deal faktisch ein Betriebsübergang einher — weil Betriebsmittel, Organisation und Belegschaft als Einheit übergehen — greift §613a BGB auch hier. Beim Share Deal gilt §613a BGB immer: Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen automatisch zu den bisherigen Bedingungen auf den Erwerber über.
Wer einen Käufer sucht, der seine Mitarbeiter übernimmt und weiterbeschäftigt, sollte das als ein Auswahlkriterium für den richtigen Käufer formulieren — nicht als Nachverhandlungsmasse im späten Prozess.
§613a BGB ist die zentrale arbeitsrechtliche Norm beim Betriebsübergang: Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht, treten alle bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch zu den bisherigen Konditionen auf den Erwerber über. Der bisherige Arbeitgeber haftet noch für ein Jahr nach dem Übergang solidarisch für Ansprüche der Mitarbeiter, die vor dem Übergang entstanden sind — also für Lohnrückstände, Urlaubsansprüche oder Abfindungsansprüche aus der Vergangenheit. Diese Nachhaftung ist kein theoretisches Risiko, sondern eine gesetzliche Pflicht, die sich im Kaufvertrag absichern lässt.
Ein wichtiges Detail: Mitarbeiter haben das Recht, dem Übergang zu widersprechen. Wer widerspricht, bleibt Mitarbeiter des Verkäufers — mit allen Konsequenzen für beide Seiten. §613a BGB gilt beim Share Deal immer. Beim Asset Deal gilt er dann, wenn faktisch ein Betriebsübergang stattfindet — also wenn nicht nur Verträge übertragen werden, sondern auch die wesentliche Betriebsstruktur auf den Käufer übergeht.
So spät wie möglich — aber so rechtzeitig, dass die Beziehung nicht durch Gerüchte gestört wird. Idealerweise erfahren die Kunden von der Nachfolge nach Vertragsunterzeichnung, aber vor dem operativen Übergang. Die Kommunikation sollte aktiv, persönlich und vertrauensbildend sein — kein Standardschreiben, sondern eine individuelle Ansprache, die Kontinuität signalisiert.
In vielen Fällen ist es sinnvoll, dass der Verkäufer die wichtigsten Kunden persönlich und gemeinsam mit dem Nachfolger besucht. Das nimmt Unsicherheit, stärkt das Vertrauen in die Kontinuität der Betreuung — und reduziert damit sowohl die Widerspruchsquote beim DSGVO-Opt-out als auch die tatsächliche Kundenabwanderung nach der Übergabe. Bestände mit gut vorbereiteter Übergabenkommunikation erzielen Widerspruchsquoten von oft unter 3 Prozent; schlecht vorbereitete kommen auf 10 Prozent und mehr.
Das Widerspruchsrecht des Kunden ist real und muss respektiert werden. Ein Widerspruch bedeutet, dass der betreffende Kunde datenschutzrechtlich nicht auf den Käufer übergehen kann — die Courtageeinnahmen aus diesen Verträgen stehen dem Käufer damit nicht zu. Im Kaufvertrag sollte klar geregelt sein, wie mit Widersprüchen umgegangen wird: Werden die betroffenen Verträge aus der Kaufpreisbemessungsgrundlage herausgerechnet? Gibt es eine vereinbarte Toleranzgrenze, unterhalb derer der Kaufpreis unverändert bleibt?
Praktisch lässt sich die Widerspruchsquote durch eine gute Übergabekommunikation erheblich reduzieren. Entscheidend ist der erste Kontakt: Ein persönlicher Brief des bisherigen Inhabers, der den Nachfolger vorstellt und erklärt, warum dieser die richtige Wahl ist — verfasst im eigenen Stil, nicht als Formschreiben — ist wirkungsvoller als jede Marketingmaßnahme des Käufers. Gemeinsame Kundenbesuche bei wichtigen Bestandskunden senken die Abgangsquoten nachweislich.
Ja — und in den meisten Fällen ist das auch sinnvoll. Typische Übergabephasen dauern drei bis zwölf Monate. Die Vergütung des Verkäufers in dieser Phase — ob als Beraterhonorar, als Festgehalt für eine definierte Übergangsrolle oder als Teil des Kaufpreises — ist Verhandlungssache und muss vertraglich präzise geregelt sein. Vage Vereinbarungen über die Übergabephase führen in der Praxis zu Konflikten, die den Abschluss belasten.
Eine Earn-out-Klausel knüpft einen Teil des Kaufpreises an die künftige Leistung des Bestands. Das Risiko für den Verkäufer liegt in der Asymmetrie der Kontrolle: Nach dem Verkauf liegt die Betreuungsqualität und damit die Bestandsentwicklung vollständig in den Händen des Käufers. Betreut er schlecht, verlieren Kunden das Vertrauen und kündigen — die Bemessungsgrundlage der Earn-out-Zahlung sinkt, ohne dass der Verkäufer darauf Einfluss hätte. Der Verkäufer trägt so das Risiko aus dem Verhalten des Käufers.
Earn-out-Klauseln können sinnvoll sein, um eine Wertlücke zu schließen. Sie müssen aber klar definiert, zeitlich begrenzt (maximal zwei bis drei Jahre), fair bemessen und frei von einseitigen Entscheidungsrechten des Käufers über bestandsrelevante Faktoren sein. Im Zweifel ist ein sauberer Festpreis mit klaren Zahlungsmodalitäten die verlässlichere Lösung.
Ungeplante Nachfolge — wenn ein Makler keine Zeit mehr hat
Das ist die Frage, die die meisten verdrängen — und die trotzdem jeder beantworten sollte, bevor sie akut wird. Ohne Regelung können Kunden den Bestand kündigen oder zu einem anderen Makler wechseln, weil niemand mehr da ist, der sie betreut. Das Lebenswerk löst sich innerhalb von Monaten auf.
Jeder aktive Makler sollte deshalb eine Notfallregelung haben — schriftlich, rechtlich wirksam und einer Vertrauensperson bekannt. Die konkrete Ausgangslage entscheidet, welche Maßnahmen greifen.
Schwere Erkrankung, Unfall, familiäre Umstände — in dieser Situation gibt es meist noch Handlungsspielraum. Die wichtigste Frage: Gibt es jemanden, der die operative Betreuung der Kunden vorübergehend übernehmen kann? Besteht eine Notfallvollmacht? Ist der Bestand so dokumentiert, dass eine andere Person ihn verstehen und betreuen kann? Wenn diese Fragen mit Ja beantwortet werden können, ist die Situation handhabbar — auch wenn sie persönlich belastend ist.
Wenn der Inhaber nicht mehr handeln kann, entscheidet die Vorbereitung. Ohne gültige, auf den Maklerbetrieb zugeschnittene Vollmacht ist selbst ein enger Familienangehöriger nicht automatisch berechtigt, im Unternehmen zu handeln. Kunden können nicht betreut werden, Schadenfälle liegen bleiben, die Courtagen-Einnahmen bleiben aus — während das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellt. Diese Vollmacht muss errichtet sein, bevor der Notfall eintritt.
Ein Todesfall wirft sofort rechtliche Fragen auf, die über die reine Bestandssicherung hinausgehen: Erbfolge, Gesellschaftsvertrag, laufende Verträge, Versicherungszulassungen, Arbeitsverhältnisse. Wir empfehlen in dieser Situation immer, unmittelbar einen branchenkompetenten Fachanwalt hinzuzuziehen — wir stellen diesen Kontakt gerne her, sobald wir die konkrete Ausgangslage kennen.
Eine allgemeine Vorsorgevollmacht regelt Gesundheitsentscheidungen und Bankgeschäfte — für einen Maklerbetrieb reicht das nicht. Eine Notfallvollmacht für den Maklerbetrieb muss explizit regeln: die Befugnis, Kundenbeziehungen im Namen des Unternehmens zu betreuen und Schadenfälle zu bearbeiten, den Zugriff auf das Maklerverwaltungsprogramm, die Handlungsvollmacht für laufende Geschäfte, und die Befugnis, im Ernstfall einen geordneten Verkauf einzuleiten. Die Vollmacht muss notariell beglaubigt oder beurkundet sein — je nach Verwendungszweck — und bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) des Maklers deckt Beratungsfehler und Pflichtverletzungen ab, die während der eigenen Tätigkeit begangen wurden. Das entscheidende Wort ist „während“: Ansprüche aus vergangenen Beratungsleistungen können auch Jahre nach dem Verkauf noch gegen den ehemaligen Inhaber geltend gemacht werden — denn die Verjährungsfristen laufen unabhängig vom Bestandsverkauf weiter. Im Versicherungsmaklerbereich sind Schadenspotenziale aus vergangenen Vermittlungen bekannt, die sich erst Jahre später zeigen — insbesondere bei Produkten des grauen Kapitalmarkts, bei Berufsunfähigkeitsversicherungen oder bei komplexen Anlageberatungen.
Wer seine VSH unmittelbar nach dem Verkauf kündigt, riskiert deshalb, für Altfälle ohne Versicherungsschutz dazustehen. Für Versicherungsmakler gilt seit Mai 2007 eine unbegrenzte Nachhaftung durch den Versicherer — das bedeutet aber nicht, dass jede VSH-Police diese Nachhaftung automatisch in vollem Umfang gewährleistet. Gängige Marktlösungen sehen eine Nachhaftung von 5 Jahren vor, auf Wunsch auch 10 Jahre.
Die Empfehlung: Vor Kündigung der VSH nach dem Bestandsverkauf unbedingt einen spezialisierten VSH-Makler oder Rechtsanwalt einschalten, der die eigene Police auf Nachhaftungsdeckung prüft. Was konkret im eigenen Vertrag gilt, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab — und das sollte geklärt sein, bevor der Vertrag endet.
Ihr nächster Schritt zur Maklernachfolge
Nachfolgeplanung ist kein Ereignis — sie ist ein Prozess. Wer diesen Prozess frühzeitig beginnt, behält die Kontrolle: über den Zeitplan, über die Wahl des Käufers, über den erzielbaren Preis und darüber, was aus dem Lebenswerk wird.
Wer konkrete Fragen zur eigenen Situation hat, stellt diese am besten in einem persönlichen Gespräch. Das erste Orientierungsgespräch mit dem Resultate Institut ist vertraulich, unverbindlich und kostenlos für die erste Stunde.
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