experten.de: Darlegungs- und Beweislast bei Auszahlung der Stornoreserve

21. Januar 2019


Beim Kauf und Verkauf eines Maklerbestands endet regelmäßig auch der Vermittlervertrag zwischen “Alt-Makler” und Produktgebern. Bei der Kündigung dieses Vermittlervertrags beispielsweise als Folge einer Maklernachfolge entsteht regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Produktgeber oder Maklerpool die einbehaltenen Stornoreserven auch weiterhin zurückhalten darf, obwohl der Vertrag zwischen Vermittler und Produktgeber beendet ist bzw. der Bestand bereits an einen Nachfolger übertragen ist.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit Urteil vom 13. September 2017 (Aktenzeichen 15 U 7/17) mit der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Auszahlung der Stornoreserve für Versicherungsvertreter zu befassen.

Nach dem Urteil dürfen Unternehmen die gebildeten Stornoreserven nicht pauschal einbehalten, sondern haben die Gründe konkret dafür darzulegen und nicht pauschal zu argumentieren. Das Unternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast bei der Auszahlung der Stornoreserve, wenn dieses die Stornoreserve einbehalten will.

Bei der Übertragung von Maklerbeständen von einem Makler auf den anderen dürfte diese Frage übertragbar sein, also die Stornoreserve seitens Produktgeber nicht willkürlich oder pauschal ohne Nachweis für den Einzelfall einbehalten bleiben.

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