Familieninternen Nachfolge bei Versicherungs- oder Finanzmaklern? So geht’s!
Möchten Finanz- oder Versicherungsmakler in den Ruhestand gehen, stehen Sie wie alle Unternehmer*innen vor verschiedenen Möglichkeiten. Da ist es einfacher, das Unternehmen in der Familie weiter zu geben. Doch auch hier gibt es verschiedene Optionen. Wir stellen die gängigsten vor!
Leider gelingt es den wenigsten Maklern in Deutschland, bei ihren Kindern Begeisterung für die familieninterne Unternehmensnachfolge zu wecken. Das mag einerseits an den gestiegenen Anforderungen liegen. Meist jedoch liegt es daran, dass die Bereitschaft zu unternehmerischer Tätigkeit seit Jahren deutlich schrumpft und zudem die Finanzbranche ein immer weiter wachsendes Imageproblem hat. Wer dennoch das Glück hat, seine Nachfolger in der eigenen Familie zu finden, hat dennoch die Qual der Wahl verschiedener Durchführungswege.
Eine Alternative ist die Schenkung. Der Makler schenkt das Unternehmen einfach her und übergibt das Unternehmen so an eines oder mehrere seiner Kinder. So erleichtert er deren Start ins Unternehmertum. Es ist allerdings auch ein riskanter Weg. Vor allem für die Makler, die eigentlich noch keine ausreichende Absicherung und finanzielle Vorsorge fürs Alter getroffen haben. Die Konsequenz der Schenkung ist, dass dem Seniormakler nach der Schenkung in der Regel keine weitere Vergütung zusteht, es sei denn er wird doch noch im dann ehemals eigenen Unternehmen in irgendeiner Form angestellt. Das stellt aber meistens für den oder die Übernehmenden eine finanziell kaum darstellbare Last dar, wenn keine zusätzliche Wertschöpfung durch den Senior erzeugt wird. Sollen mehrere Kinder beschenkt werden und in den Betrieb einsteigen, stellt sich auch die Frage nach der geeigneten Rechtsform. Soll eine Kapital- oder Personengesellschaft oder eventuell die Kombination aus beidem, eine GmbH & Co. KG gewählt werden? Alle Rechtsformen haben ihre Vor- und Nachteile. Allein darüber könnte ich an dieser Stelle umfangreiche Aufsätze schreiben.
Ein Makler, der aus der Übergabe seinen Unternehmens auf einen Erlös angewiesen ist, weil der Verkauf einen Beitrag für seine Lebensführung im Alter leisten muss, kann das Unternehmen an die Kinder verkaufen oder gegen Zahlung einer Leibrente (oder einer anderen wiederkehrenden monetären Leistung) übertragen. Die Leibrente hat dabei den Vorteil, dass sie nicht, wie andere Kaufpreismodelle, zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs des Unternehmens auf Seitens des Seniors komplett versteuert werden muss, sondern erst im Jahr des Zuflusses. Zudem muss auf Seiten der Nachfolger der Kaufpreis nicht sofort aufgebracht werden, sondern kann im Laufe der Zeit erwirtschaftet werden. Dazu kommt, dass die Rentenzahlungen an den Senior auf Seiten der Kinder – zumindest dann, wenn die Gestaltung richtig gemacht wurde – gegen die erwirtschafteten Gewinne verrechnet werden können.
Für den Familienfrieden ist eine Übergabe gegen Zahlung eines Kaufpreises ebenfalls hilfreich, zumindest bei einer marktgerechten Preisgestaltung: Während bei einer Schenkung das nicht beschenkte Kind sich übervorteilt vorkommen könnte und – wenn darauf nicht entsprechend geachtet und durch Erbverträge und Erbverzichtserklärungen vorgesorgt wird – möglicherweise später sogar das Erbe dann zusätzlich nochmals teilen muss, ist eine solche Situation beim Verkauf weitestgehend ausgeschlossen. Das Problem bei allen diesen Regelungen – gleich ob Verkauf oder Schenkung: Für Erb- oder Familienstreitigkeiten reicht es oftmals aus, dass sich eines der Kinder übervorteilt fühlt. Einem solchen Gefühl sollte deshalb auch zu Lebzeiten bereits aktiv entgegengewirkt werden, denn nach dem Tod bleiben „relativ wenige“ Möglichkeiten, nicht Gesagtes und nicht Geregeltes zu ordnen.
Eine weitere Alternative zur Schenkung und zum internen Verkauf eines Unternehmens ist das Vererben desselben. Der Seniormakler bleibt bei zu seinem Tod der Unternehmer oder der Gesellschafter des Unternehmens. Die Kinder, die die Nachfolge übernehmen sollen, steigen in das Unternehmen nicht als Unternehmer, sondern als Angestellte ihres Vaters oder ihrer Mutter ein. Dort übernehmen sie sukzessive alle Funktionen und Aufgaben, bis sich der Inhaber zur Ruhe setzen kann. Das kann soweit gehen, dass der oder die Nachfolger als Geschäftsführer eingesetzt werden. Das Eigentum am Unternehmen – gleich ob Einzelunternehmen oder Maklergesellschaft – bleibt beim Senior. Erst mit dem Tod des Unternehmers gehen dann – unter Nutzung der Erbfreibeiträge – die Anteile am Unternehmen an den Nachfolger oder die Nachfolger über. Kinder, die nicht ins Unternehmen eintreten, können dann beispielsweise durch das übernehmende Kind abgefunden werden – oder sie bleiben ganz einfach Mitgesellschafter ohne aktive Rolle. Vorteil der Erblösung ist in der Regel, dass die Versorgung des Seniors elegant geregelt werden kann und bei der Übernahme eines Maklerunternehmens keine Erbschaftssteuer anfallen dürfte – dazu sind die meisten Maklerunternehmen zu klein.
Ist das Unternehmen oder das Erbe insgesamt größer, sollte man die Erbschaftssteuer im Blick behalten, denn die lässt sich dann nicht so einfach vermeiden. Ein möglicher Weg, diese zu reduzieren, ist die Übertragung des Unternehmens in mehreren Schritten. Bei dieser sogenannten vorweggenommenen Erbfolge überträgt der Senior zu Lebzeiten sukzessive per Schenkung Teile des Unternehmens an den oder die Nachfolger. Dabei nutzt er die Möglichkeit, alle 10 Jahre seine Kinder mit einer steuerfreien Schenkung bedenken zu dürfen. Wer allerdings nur die Steuer im Blick hat, läuft Gefahr, andere Dinge außeracht zu lassen. Besonders dann, wenn der Familienfrieden sich nicht bewahren lassen sollte, oder wenn sich die Lebensplanung durch einen Schicksalsschlag oder eine wunderbare Begegnung ändern sollte, entsteht oftmals der Wunsch, auch den ursprünglichen Plan abändern oder gar rückgängig machen zu können. Eine solche Rückabwicklungsoption sollte deshalb immer in irgendeiner Form mit eingebaut werden. Damit begibt man sich allerdings auf rechtlich und steuerlich gefährliches Gebiet und sollte keinen Schritt ohne wirkliche Experten machen. Aus unserer Erfahrung raten wir unseren Mandaten hier immer den Gang zu auf diesem Themengebiet spezialisierten Anwälten und Steuerberatern. Ansonsten läuft man Gefahr, keine Regelung, eine unwirksame Regelung oder eine komplett konträr wirkende Regelung zu formulieren, ohne dass einem dies als juristischen Laien wirklich bewusst werden würde
Spielen Sie mit dem Gedanken Ihr Unternehmen familienintern zu übergeben, sind sich aber nicht sicher, welcher Weg der richtige wäre? Dann sprechen Sie uns an! Wir klären in einem informellen Vorgespräch, wie oder ob wir Ihnen helfen können.
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