DasInvestment.de: Was passiert nach dem Tod mit dem Maklerbestand?

3. Juni 2019


Wenn ein Makler plötzlich schwer erkrankt oder stirbt, gerät schnell auch sein ganzes Lebenswerk in Gefahr. Das Maklerunternehmen oder gar der ganze Maklerbestand löst sich im schlimmsten Fall in nichts auf. Andreas Grimm hat solche Fälle schon oft erlebt. Im Interview gibt er Tipps, wie Makler sich beizeiten rüsten sollten.

Dabei geht es nicht nur um den Tod, sondern auch um plötzlich eintretende Geschäftsunfähigkeit aufgrund Unfall oder schwerer Erkrankung.

DAS INVESTMENT: Was passiert mit dem Kundenbestand, wenn ein Makler schwer erkrankt oder stirbt?

Andreas Grimm: Das hängt davon ab, wie der Makler für einen solchen Fall vorgesorgt hat. Im Prinzip kann er sich für fast alle Fälle wirksam absichern – entweder durch Verfügungen, Vollmachten und ein Testament oder durch das frühzeitige Einsetzen eines Treuhänders, der für den Fall der Fälle handlungsfähig ist. Auch die Wahl der Unternehmensform und das Einsetzen von Prokuristen oder sonstigen Bevollmächtigten kann eine geeignete Maßnahme sein. Die besten Vorsorgemaßnahmen helfen allerdings nicht, wenn er seinen Betrieb nicht organisatorisch und rechtlich übergabefähig gemacht hat. Wenn beispielsweise keine Beratungsdokumentationen vorliegen und die Verwaltungssysteme nicht zugänglich sind. Wenn eine Datenweitergabe an einen Rechtsnachfolger nicht vereinbart ist, dann wird es schwierig.

Wenn er es allerdings komplett versäumt hat vorzusorgen, riskiert er in den meisten Fällen den Untergang des Unternehmens und damit einen Totalverlust des Unternehmenswerts. Das gilt besonders für Einzelunternehmen, aber übrigens nicht selten auch für GmbHs, UGs oder GmbH & Co. KGs, denn die juristische Hülle um das Unternehmen herum schützt nur dann, wenn es Personen gibt, die mit einer ausreichenden Handlungsvollmacht ausgestattet sind.

Erleben Sie es häufig, dass Makler für diesen Fall nicht vorgesorgt haben?

Grimm: Wenn ich in Vorträgen die Frage stelle, wer denn ein Testament hat und sein Unternehmen über eine entsprechende Vollmachtenregelung oder einen Treuhänder gegen die eigene Geschäftsunfähigkeit oder den Todesfall abgesichert hat, melden sich in der Regel keine 5 Prozent der Zuhörer. Bei uns im Resultate Institut schlägt im Schnitt alle zwei Wochen bis drei Wochen ein Fall auf, bei dem verzweifelte Angehörige oder Hinterbliebene Unterstützung suchen, ein Maklerunternehmen zu retten oder eine irgendwie akzeptable Lösung zu finden, weil das Schicksal zugeschlagen hat. Neben den menschlichen Tragödien, die wir da erleben, ist das für alle Beteiligten meist eine sehr frustrierende Erfahrung.

Welche rechtlichen und organisatorischen Probleme können sich auftun?

Grimm: Dazu nur ein paar Beispiele: Wenn mit den Kunden nicht vereinbart ist, dass der Maklervertrag im Todesfall an einen Rechtsnachfolger übergeht, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Maklers – und damit enden in der Regel auch alle Vergütungsansprüche. Somit gibt es in einem solchen Fall auch keinen vererbbaren Vertragsbestand. Nicht weniger problematisch ist der Fall der Geschäftsunfähigkeit des Maklers, denn wenn er sein Gewerbe nicht mehr sachkundig ausüben kann, wird er seine Gewerbeerlaubnis verlieren, was dann zum Ende der Vergütungsansprüche gegenüber den Produktgebern und Kunden führen dürfte.

Nichts anderes geschieht übrigens, wenn ein Maker seinen Bestand auslaufen lässt und seine formalen Verpflichtungen wie die Fortbildungspflichten etc. nicht mehr erfüllt. Wer sich über einen GmbH-Mantel absichern möchte, sollte bedenken, dass die GmbH handlungsfähig bleiben muss. Gerade bei kleineren Gesellschaften hängt beispielsweise die Gewerbeerlaubnis an der Sachkunde des Inhabers. Ist der nicht mehr handlungsfähig, droht die Gesellschaft die Gewerbeerlaubnis zu verlieren. Zudem kann der schwer erkrankte Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Interim-Geschäftsführer bestellen. Damit ist die Gesellschaft nicht mehr handlungsfähig. Werden dann beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter nicht mehr überwiesen, können die Sozialversicherungsträger einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft stellen….

Lesen sie das ganze Interview unter DasInvestment.com.

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